Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1     Allgemeines

  1. Es gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden "AGB"). Andere Bedingungen des Auftraggebers (AG) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir, der Auftragnehmer (AN), ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des AGs die Lieferung vorbehaltlos ausführen.
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem AG zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von
    § 14  des Bürgerliche Gesetzbuches (BGB), wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des öffentlich rechtlichen Sondervermögens im Sinne des $ 310 Absatz 1 BGB.


§ 2    Angebote, Leistungsumfang und Vertragsabschluß

  1. Unser Angebot ist bis zum Vertragsabschluß freibleibend.
  2. Die Bestellung des Auftraggebers (AG) ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem AG innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden. Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere Bestätigung der Bereitstellung oder Lieferung  der bestellten Ware zustande.
  3. Änderungen, auch für bereits laufende Aufträge, und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit in jedem Fall der Schriftform.
  4. Im Falle der elektronischen Übermittlung einer Bestellung wird die Regelung des  § 312 e Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB (Pflichten im elektronischen Verkehr) ausgeschlossen. Wir sind nicht verpflichtet, den Zugang der Bestellung auf elektronischen Weg zu bestätigen. Eingehende E-Mails, die uns an Werktagen in der Zeit von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr erreichen, gelten als um 16.00 Uhr zugegangen, es sei denn, es wird ein früherer Zugang nachgewiesen. E-Mails, die uns außerhalb der Geschäftszeiten zu gehen, gelten am nächsten Werktag um 16.00 Uhr zugegangen, es sei denn, es wird uns ein frührer Zugang nachgewiesen. Die Vertragsbestimmungen sowie die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden von uns nur im Fall einer individuellen Kommunikation gespeichert und können dann dem AG auf Verlangen per E-Mail oder FAX zugesandt werden.
  5. Die dem Angebot  und/oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Datenblätter, Maß und Gewichtsangaben sowie Angaben zur Tragfähigkeit sind in der Regel nur Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Derartige Angaben stellen keine zugesicherte Eigenschaft dar und sind nicht als Garantie zu verstehen.


§ 3    Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Soweit nicht anders vereinbart, verstehen sich unsere Preise ab Werk ausschließlich der Verpackung, Fracht, den Mautkosten, Überführung, Versicherung und Zölle und der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn wir hierzu zwingend auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind.
  2. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise nach Ablauf von vier Monaten seit dem Vertragsabschluß entsprechend zu erhöhen, wenn nach Vertragsabschluß Erhöhungen der Preisfaktoren, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen, Materialpreis- oder Frachtkostensteigerung eingetreten sind. Diese Kosten-steigerungen werden wir dem AG auf Verlangen nachweisen.
  3. Von uns gelieferte Zeichnungen und Muster werden zu den üblichen Preisen berechnet und können nicht zurückgenommen werden.
  4. Soweit keine abweichenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt der Verzug spätestens  30 Tage nach Rechnungsstellung ein. Verzugszinsen werden von uns mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basis-Zinssatz nach § 247 BGB per anno berechnet.
  5. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung gehen zu Lasten des Auftraggebers (Käufer). Nach Annahme der Wechsel sind wir berechtigt, diese zurückzugeben., falls deren Annahme von der Landeszentralbank verweigert wird.
  6. Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn sein Aufrechnungsanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Außerdem ist der AG zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nur in soweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselbigen Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbe-haltungsrecht wegen Teilleistungen nach § 320 Absatz 2 BGB steht dem AG nicht zu.
  7. Werden uns nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die die Zahlungsfähigkeit in Frage stellen, so sind wir berechtigt, vor der weiteren Ausführung des Auftrages volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. nach erfolgloser Setzung einer Frist für die volle Zahlung oder Sicherheits-leistung vom Vertrag zurückzutreten. Es wird vermutet, das die Zahlungsfähigkeit des AGs in Frage gestellt ist, wenn gegen ihn  nachhaltige Pfändungen und sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder wird. Ist bereits eine Lieferung erfolgt, wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig.   


§ 4 Lieferzeit und Lieferverzug

  1. Die Angabe des Liefertermins erfolgt nach bestem Ermessen.
  2. Bei Fristen und Lieferterminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als „fix“ bezeichnet sind, kann der AG nach Überschreitung eine angemessene Nachfrist setzen. Erst nach Ablauf dieser Nachfrist können wir in Verzug geraten.
  3. Eine Lieferfrist verlängert sich entsprechend, wenn der AG seinerseits die erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt.
  4. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, wie zum Beispiel Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energiever-sorgungsschwierigkeiten usw. verlängert sich, wenn wir hierdurch an der Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten    eintreten. Beginn und Ende derartiger Umstände werden von uns in wichtigen Fällen dem AG möglichst unverzüglich angezeigt. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit oder  werden wir von der Leistungsverpflichtung frei, so kann der AG hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.
  5. Teillieferungen in zumutbaren Umfang sind zulässig.


§ 5 Gefahrenübergang und Versand

  1. Mit der Übergabe der  Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werksgeländes oder Auslieferungslagers geht die Gefahr auf den AG (Käufer) über. Dies gilt auch dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Versand erfolgt im Auftrag des AG (Käufers). Ist eine Abholung durch den AG vereinbart, so geht die Gefahr auf den AG über, sobald wir dem AG die Ware zur Verfügung gestellt oder ihm dieses angezeigt haben.
  2. Verzögert sich der Versand auf Grund von Umständen, die der AG zu vertreten hat, so geht die Gefahr ab dem Tag der Versandbereitschaft auf den AG über.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und der Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des ANs.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des AGs, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorhalts erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag durch uns. In diesen Handlungen oder der Pfändung  der  gelieferten Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten  Ware zu deren freihändigen Verwertung befugt. Der Verwer-tungserlös ist auf die Verbindlichkeit des AGs, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benach-richtigen, damit wir Klage gemäß § 771 Zivilprozeßordnung (ZPO) erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 zu erstatten, haftet der AG für den uns entstandenen Ausfall.
  4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt, für den Fall, dass durch den Weiterverkauf der Eigentumsvorbehalt erlischt, die entstehende Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritten erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung der Forderung bleibt der AG auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht selbst einzuziehen, solange der AG  seinen Zahlungsverpflichtungen aus den verein-nahmten Erlöse nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere keine Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, das der AG uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldner die erfolgte Abtretung mitteilt.


§ 7 Sach- und Rechtsmängel

  1. Der AG hat die Lieferung bei Übernahme unverzüglich zu untersuchen und Mängel auf dem Lieferschein zu dokumentieren. Wenn der Mangel bei ordnungsgemäßer Untersuchung der gelieferten Ware nicht erkennbar war, hat er ihn unverzüglich nach Feststellung schriftlich zu rügen.
  2. Soweit unsere Lieferung oder Leistung einen Sach- oder Rechtsmangel (nachstehend Mangel) aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, hat der AG nach unserer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung. Die hierzu notwendigen Auf-wendungen, wie zum Beispiel Lohn, Material, Transport- und Wegekosten, tragen wir nur, soweit sich diese Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass ein Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Sitz des AGs verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht den bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Ware wird unser Eigentum und ist an uns zurückzugeben, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich einer Verwertung zu.
  3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der AG nach seiner Wahl berechtigt, unbeschadet etwaiger Schaden-ersatz- und Aufwendungsersatzansprüche, gemäß dem nachstehenden § 8, die Vergütung zu mindern oder, sofern unsere Pflichtverletzung nicht unerheblich ist, vom Vertrag zurückzutreten.
  4. Mängelansprüche verjähren 12 Monate ab Gefahrenübergang.


§ 8 Schadenersatz- und Aufwendungsersatzansprüche

  1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der AG Schadens und Aufwendungsersatzan-sprüche (nachstehend Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit Erfüllungsgehilfen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit und soweit wir Garantien übernommen haben.
  2. Der Schadenersatz für Verletzung eine wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischer-weise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe    Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Ansprüche in 12 Monaten.
  3. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung, ohne die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches, ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des AG.
  4. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.   
  5. Aufwendungsersatzansprüche des AGs sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welcher dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
  6. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Erfüllungsgehilfen.

   
§ 9 Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen einschließlich der Zahlungspflicht ist Bremen.
  2. Gerichtsstand ist Bremen, soweit der AG Kaufmann ist. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.


§ 10 Anwendbares Recht

  1. Es gilt, auch bei Auslandsgeschäften, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche UN Kaufrecht (Convention on Contracts for the International Sale of Goods) findet keine Anwendung.


§ 11 Datenschutz

  1. Der Schutz  und die Sicherheit der auftrags- und betriebsbezogenen Daten ist uns ein persönliches Anliegen. Wir verarbeiten und nutzen die uns bekannt gegebenen auftrags- und betriebsbezogenen Daten ausschließlich gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Mit der Bekanntgabe der auftrags- und betriebsbezogenen Daten willigen Sie ein, dass ihre Daten zur Durchführung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung und zur Pflege der Kundenbeziehungen für interne Zwecke gespeichert werden dürfen.
  2. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur, wenn dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. Wir geben die Daten  zur Bonitätsprüfung an ausgewählte Unternehmen (Handels- und Wirtschaftsaus-kunfteien) weiter. Solche Dritte sind zur Beachtung des Datenschutzes verpflichtet.



Stand:    Januar 2010



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